Satzung

Satzung der S.V. "Glück-Auf Lüderich“ 1932 e.V. Steinenbrück 

(aufgestellt am 20.2.1960, ergänzt und geändert auf der ordentlichen Hauptversammlung am 15. März 1970, ergänzt und geändert auf der ordentlichen Hauptversammlung am 20.10.2005, ergänzt und geändert auf der ordentlichen Hauptversammlung am 30.03.2007, letztmalig ergänzt und geändert auf der ordentlichen Hauptversammlung am 22.04.2018)

§ 1 Name und Sitz

Der am 01. Juni 1932 in Overath-Steinenbrück gegründete Verein führt den Namen "Sportvereinigung "Glück - Auf" Lüderich 1932 e.V. Steinenbrück" – im Folgenden kurz Verein genannt – und hat seinen Sitz in Overath-Steinenbrück. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bergisch Gladbach eingetragen und führt den Zusatz "e.V.“ 


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Verwirklicht wird dies insbesondere durch seine Vielgestaltigkeit als Mittel der körperlichen Ertüchtigung und sittlichen Erziehung, vor allem innerhalb der Jugend. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

(4) Politische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen. 


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht. 

(2) Jeder, der diese Satzung anerkennt und an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuarbeiten bereit ist, kann Mitglied dieses Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben; sie tritt mit der Unterzeichnung des Antrages und Zahlung des Beitrages in Kraft.

(3) Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:

-       aktive Mitglieder

-   inaktive Mitglieder

-   Kursmitglieder

-   jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren

-   Ehrenmitglieder

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 

(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. 

(3) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach Abgabe des Aufnahmeantrages an den Vorstand. Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten erforderlich. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den/die Minderjährige(n) verpflichten. 

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er ist berechtigt, einen Aufnahmeantrag innerhalb von 6 Wochen abzulehnen. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Ablehnung zu begründen.

  

§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder des Vereins ab dem 12. Lebensjahr haben Stimmrecht für die Wahl zur Jugendvertretung. 

(2) Die Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres haben Stimmrecht und können zu allen Ämtern gewählt werden. 

(3) Kursmitglieder sind nicht stimmberechtigt und können nicht in den Vorstand gewählt werden.

(4) Alle Mitglieder unterliegen der Satzung und sind zur Erfüllung aller satzungsmäßigen Bedingungen verpflichtet.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod

b) durch freiwilligen Austritt

c)    durch Ausschluss aus dem Verein

(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand des Vereins. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. 

(3) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes (einfache Mehrheit). Ausschließungsgründe sind: 

 1. Grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins sowie gegen die Anordnung des Vorstandes.

 2. Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins

 3. Nichtzahlung der Beiträge nach vorheriger Mahnung

(4) Vor der Ausschließung ist dem Mitglied ausreichende Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. 

(5) Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen alle durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte.

(6) Jedes ausscheidende Mitglied bleibt dem Verein bis zur Regelung aller eingegangenen Verpflichtungen – Beitragsrückstände etc. – haftbar.  Sämtliches Vereinseigentum ist zurückzugeben.

 

§ 7 Beiträge, Aufnahmegebühr

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und kann Umlagen festsetzen.  Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung genehmigt, die Aufnahmegebühr beträgt einen Monatsbeitrag.  Die Mitgliederbeiträge sind in voraus zu zahlen. Für Kursmitglieder entfällt die Aufnahmegebühr. 

(2) In Ausnahmefällen kann der Vorstand den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung aller Beiträge befreit. 

(3) Alle weiteren Einzelheiten, wie z.B. Beitragshöhe, Zahlungsweise und Mahngebühren regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand vorgeschlagen wird.

 

§ 8 Organe des Vereins

Der Verein verwaltet sich durch:

a) die Mitgliederversammlung

b) den Vorstand

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

 (1)   Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: 

Für Pos. 3 – 6 können Stellvertreter gewählt werden.

 (2)   Dem erweiterten Vorstand gehören an: 

Es können mehrere stellvertretende Vorsitzende gewählt werden. Die Führung von zwei Vorstandsämtern durch eine Person ist zulässig, jedoch nicht im geschäftsführenden Vorstand. 

 

§ 10 Wahlen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit Stimmenmehrheit 

a) den Vorstand

b) die zur Durchführung der Verwaltungsarbeit und der satzungsmäßigen Zwecke erforderlichen Mitarbeiter, auf unbestimmte Zeit. 

(2) Eine Amtsenthebung ist durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit 2/3 Mehrheit zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Vertreter. (Stimmberechtigung siehe § 4).

 

§ 11 Befugnisse des Vorstandes

(1) Die der in § 9 (1) unter 1-6 aufgeführten Vorstandsmitglieder, von denen einer der/die Vorsitzende oder der/die stellv. Vorsitzende sein muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam vertreten. 

(2) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Aus- und Durchführung seiner eigenen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er/sie beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlungen, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder wenigstens 3 Vorstandsmitglieder es beantragen, ein. 

(3) Die Einladungen zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes müssen schriftlich erfolgen. Zu den Mitgliederversammlungen wird gemäß § 14 eingeladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 (4) Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung erforderlichen Schriftstücke.  Er/sie hat über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind von dem/ der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 

(5) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er führt den gesamten Zahlungsverkehr des Vereins durch. 

(6) Ausgaben jeglicher Art sind dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen und vom Vorsitzenden gegen zu zeichnen.

 

§ 12 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 2 Kassenprüfer. Sie müssen volljährig sein. Die einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer in Folge ist zulässig. Die Kassenprüfer sind den Mitgliedern für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Sie dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören. 

(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist die Kasse zu prüfen. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

 

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 

(2) Die turnusmäßige Mitgliederversammlung ist im 1. Halbjahr des dem abgelaufenen folgenden Jahres durchzuführen und von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden abzuhalten. 

(3)   Der Vorstand kann zusätzlich außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. 

(4)   Die Einladungen sowohl für die turnusmäßigen als auch für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen haben mindestens 14 Tage vorher durch Aushang in der Turnhalle sowie durch Veröffentlichung im ortszuständigen Mitteilungsblatt zu erfolgen. 

(5)   Regelmäßige Tagesordnungspunkte zur Beratung und Beschlussfassung der Hauptversammlung sind: 

(6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und sollen 5 Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(8) Eine Vorstandsneuwahl ist durchzuführen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung dies beschließen.  Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin. 

(9) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 

 

§ 15 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

(1) Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass ¾ der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. 

(2) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf gleichfalls einer ¾ Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten auf einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. 

(3) Für den Fall der Auflösung bestellt die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden verbleibende Vereinsvermögen ist bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks der Stadt Overath zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nur im Ortsteil Steinenbrück zu verwenden hat. 

(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und löst die Satzung vom 30.03.2007 ab. 

(2)   Änderungen der Satzung sowie Beschlüsse zur Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht unverzüglich mitzuteilen. 

(3)  Jede Änderung der Person im Sinne des § 9, 1 dieser Satzung ist dem zuständigen Amtsgericht zu melden.

 

51491 Overath-Steinenbrück, den 20.11.2022 

 

Diese Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.04.2018 beschlossen und von den Vorstandsmitgliedern gem. § 9, Abs. (1), Nummer 1 und 2 durch Ihre Unterschrift beglaubigt.